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470 2025 238

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. Januar 2026 (470 25 238)

Basel-Landschaft · 2026-01-05 · Deutsch BL

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung; Verfahrenseinstellung

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung, im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 26. Mai 2014 zu Recht eingestellt hat.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung, in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014 damit, dass der Beschuldigte [von Beruf Arzt] im genannten Schriftstück festgehalten habe, bei †D._____ hätten sich nie Hinweise auf eine Demenz ergeben, sie sei stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen. Sollte der Beschuldigte den Inhalt dieses Schreibens bewusst falsch wiedergegeben haben, würde sich die Frage stellen, ob ein Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB vorliege. Sollten zudem die Voraussetzungen einer besonderen Belohnung im Sinne von Absatz 2 (recte: Ziffer 1 Absatz 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) der genannten Bestimmung erfüllt sein, wäre diese Qualifikation (recte: diese qualifizierte Tatbestandsvariante) zu prüfen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB komme demgegenüber nicht zur Anwendung, da die Bestimmung von Art. 318 StGB jener von Art. 251 StGB vorgehe. Weil die Verjährungsfrist [für das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses] zehn Jahre betrage, wäre ein [derartiges Verhalten] bereits verjährt. Für die Qualifikation von Art. 318 Abs. 2 StGB (recte: die qualifizierte Tatbestandsvariante des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) gelte seit dem 1. Juli 2025 zwar eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Da diese [verlängerte] Verjährungsfrist jedoch keine rückwirkende Anwendung finde, wäre selbst bei Annahme der Tatbestandsvariante von Art. 318 [Ziff. 1] Abs. 2 StGB die Verjährung eingetreten. Demzufolge sei das Verfahren [in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014] einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 wenden in ihrer Beschwerde dagegen zusammengefasst ein, der Beschuldigte habe in seinem Schreiben vom 26. Mai 2014 festgehalten, †D._____ sei stets im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte und voll handlungsfähig gewesen. Damit habe der Beschuldigte deren volle Handlungsfähigkeit ausdrücklich und urkundlich bezeugt. Seine Aussage zum vollen Besitz der geistigen Kräfte sei eine blosse (neuro)psychologische Einschätzung und keine Feststellung eines Gesundheitszustands. Die Bescheinigung der vollen Handlungsfähigkeit, welche die Urteilsfähigkeit voraussetze, sei sodann rechtlicher Natur und stelle keinen medizinischen Befund dar. Es bestehe ein verbreitetes Missverständnis, wonach Urteils(un)fähigkeit stets mit einem Gesundheitszustand korreliere. Denn es werde dabei übersehen, dass Art. 16 ZGB etwa auch das Kindesalter als objektives Kriterium für die Urteilsunfähigkeit nenne. Gemäss Rüegger-Frey / Bosshard / Grob / Breitschmid / Beck (Die Testierfähigkeit von Menschen mit Demenz, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2020, S. 1578 ff.) erfolge die Überprüfung der Urteilsfähigkeit einer Person lediglich in Analogie zu einer medizinischen Fragestellung und stelle keine Gesundheitsfrage dar. Zwischen dem Vorliegen einer Demenzerkrankung und der Urteilsfähigkeit einer Person bestehe kein zwingender Zusammenhang. Anders ausgedrückt, eine Person mit Demenz könne ebenso urteilsfähig sein, wie eine Person ohne Demenz urteilsunfähig. Die Urteilsunfähigkeit sei daher stets einzelfallbezogen zu untersuchen. Der Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB sei zwar gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB vorrangig, sofern ein unwahres Gesundheitszeugnis von einer in Art. 318 StGB genannten Person in Ausübung ihres Berufs ausgestellt worden sei. Daraus könne indes nicht abgeleitet werden, dass jede von einer solchen Person abgegebene Erklärung unter den Tatbestand von Art. 318 StGB zu subsumieren sei. Ausschlaggebend sei nicht die Tätereigenschaft, sondern die Natur des Tatobjekts. Das in Rede stehende Schreiben des Beschuldigten sei dazu bestimmt gewesen, das Obergericht des Kantons Bern dazu zu bewegen, †D._____ den in Art. 388 ZGB vorgesehenen Schutz als hilfsbedürftige Person vorzuenthalten. Mit diesem Schriftstück habe der Beschuldigte keine Angaben zum Gesundheitszustand von †D._____ gemacht, weshalb das beanstandete Verhalten vom Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erfasst werde. Da in diesem Fall die Verjährung erst am 26. Mai 2029 eintrete, sei eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO unzulässig.

E. 3 Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens namentlich dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1.1). Dasselbe gilt für die Verjährung. So hat bei zweifelhafter Rechtslage ebenfalls nicht die Strafverfolgungsbehörde über den Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern das zuständige Sachgericht. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1; OGer ZH UE240073 vom 2. Oktober 2024 E. III/2.2). 4.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Diese Bestimmung erfasst ausdrücklich auch die Falschbeurkundung. Dabei handelt es sich um die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Für die Falschbeurkundung ist eine qualifizierte schriftliche Lüge erforderlich. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück aufgrund allgemeingültiger objektiver Garantien eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2). 4.2 Den Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB verwirklicht, wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Hebamme vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellt, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Die in der Bestimmung genannten Tatbestände sind alternativ, können sich jedoch überschneiden und kumulieren (BGer 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2). Ein ärztliches Zeugnis bildet eine schriftliche, datierte und unterzeichnete Gedankenerklärung über den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand eines Menschen (oder Tieres), die auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen und medizinischen Wissens von einem Arzt oder einer anderen gesetzlich ermächtigten medizinischen Fachperson ausgestellt worden und dazu bestimmt oder geeignet ist, eine rechtserhebliche medizinische Tatsache zu beweisen (BGer 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2; Boog, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 318 N 4; Salmina / Postizzi, Commentaire romand CP II, 2. Aufl. 2025, Art. 318 N 5; Novier; in: Dunand/Mahon [Hrsg.], Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 78). Ein ärztliches Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustands des betreffenden Menschen (oder Tieres), von dessen Folgen, von den anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt; dies gilt auch dann, wenn es wesentliche Umstände verschweigt (BGer 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 4.3; 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2). Bei der Beurteilung, ob das Arztzeugnis mit der Wahrheit übereinstimmt, ist indes zu berücksichtigen, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der oft zuerst durch den Patienten geschildert und anschliessend durch einen Arzt interpretiert wird und somit naturgemäss eine subjektive Komponente enthält. Bezugspunkt für die Wahrheit betreffend die Gesundheit bzw. Krankheit stellt daher nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten dar, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes (BGer 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; 6B_99/2008 vom 18. März 2008 E. 2.4.2 und 3.1). Die in einem ärztlichen Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie sich auf medizinisch vertretbare Grundlagen stützt (BGer 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.1; Boog, a.a.O., Art. 318 N 4; Salmina / Postizzi, a.a.O., Art. 318 N 5d). Unter den Begriff des ärztlichen Zeugnisses fallen etwa Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Impfausweise, Dispensationen, gerichtsmedizinische Gutachten, insbesondere über den Blutalkoholgehalt oder zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Rezepte, Geburts- und Totenscheine sowie Atteste zuhanden von Schul-, Militäroder Gerichtsbehörden (Wyler / Michlig, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 318 N 5; Salmina / Postizzi, a.a.O., Art. 318 N 5d). 4.3 Die Strafbestimmung von Art. 318 StGB geht als lex specialis jener von Art. 251 StGB vor, wenn es sich um ein tatbestandsmässiges unwahres ärztliches Zeugnis handelt (BGer 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.3.3; Trechsel / Vest, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 318 N 9; Boog, a.a.O., Art. 318 N 17; Salmina / Postizzi, a.a.O., Art. 318 N 10; Dupuis / Moreillon / Piguet / Berger / Mazou; Petit commentaire CP, 2. Aufl. 2017, Art. 251 N 76; Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, Art. 318 N 14).

E. 5 Im Folgenden ist zunächst zu beurteilen, ob es sich bei dem vom Beschuldigten ausgestellten Schreiben vom 26. Mai 2014 an †D._____ um ein ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB handelt.

E. 5.1 Der Beschuldigte bestätigte im Schreiben vom 26. Mai 2014, dass er †D._____ seit dem 5. Juli 2011 als Hausarzt betreue. Sie sei regelmässig zur Kontrolle in seine Sprechstunde gekommen, wobei sie folgende Termine wahrgenommen habe: 5. Juli, 2. Dezember, 7. Dezember und 19. Dezember 2011, 11. Januar, 29. Februar, 5. März, 26. März, 23. April und 18. Dezember 2012, 27. Februar, 21. Mai, 28. Juni, 29. Juli, 7. August, 23. August, 27. August, 10. September und 12. November 2013 sowie 8. Januar, 21. Januar, 4. Februar, 11. Februar, 18. Februar, 21. Februar, 27. Februar und 1. April 2014. Die Konsultationen hätten häufig 20-30 Minuten gedauert, da diverse gesundheitliche Probleme vorgelegen seien. Während der ganzen Zeit hätten sich aber nie Hinweise für eine Demenz bei †D._____ ergeben. Sie sei stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen (Verfahrensakten 1._____ etc. act. 97).

E. 5.2 Das vom Beschuldigten verfasste Schriftstück vom 26. Mai 2014 erfüllt fraglos die formellen Voraussetzungen eines ärztlichen Zeugnisses, da es schriftlich abgefasst, datiert, unterzeichnet und von einem Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft erstellt wurde.

E. 5.3 Ausserdem ist zu prüfen, ob sich das infrage stehende Schreiben zum Gesundheitszustand von †D._____ äussert.

E. 5.3.1 Das vom Beschuldigten verfasste Schreiben vom 26. Mai 2014 enthält die Erklärung, dass sich bei †D._____ im Zeitraum vom 5. Juli 2011 bis zum 1. April 2014 zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Demenz ergeben hätten und sie stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen sei. Der Beschuldigte nahm damit in seiner Eigenschaft als Arzt gestützt auf seine ärztlichen Feststellungen sowie sein medizinisches Wissen eine konkrete fachliche Beurteilung des kognitiven Zustands von †D._____ vor. Diese Aussage betrifft die psychische Verfassung von †D._____ und stellt damit eine spezifische Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand dar.

E. 5.3.2 Der Beschuldigte führte im genannten Schreiben überdies aus, †D._____ sei voll handlungsfähig gewesen. Bei der Handlungsfähigkeit handelt es sich um einen rechtlichen Terminus, weshalb sich die Frage stellt, ob eine derartige Eigenschaft überhaupt einer ärztlichen Bestätigung zugänglich ist. Zur Klärung dieser Frage sind vorab die gesetzlichen Regeln zur Handlungsfähigkeit sowie der eng damit verknüpften Urteilsfähigkeit aufzuzeigen.

E. 5.3.2.1 Nach Art. 13 ZGB ist eine Person handlungsfähig, wenn sie sowohl volljährig als auch urteilsfähig ist. Die Volljährigkeit tritt gemäss Art. 14 ZGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB, wer nicht aufgrund von Kindesalter, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Umständen daran gehindert ist, vernunftgemäss zu handeln. Da bei Volljährigen das Kindesalter als Ausschlussgrund entfällt, steht bei ihnen nur eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit aus medizinischen Gründen in Frage.

E. 5.3.2.2 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widerstehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; 124 III 5 E. 1a; BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 9.2; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1). Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkret zur Diskussion stehenden Akt zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; 127 I 6 E. 7b/aa; 124 III 5 E. 1a; BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 9.2; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1).

E. 5.3.2.3 Bei Erwachsenen ist grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit auszugehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b; BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.1); bei Personen mit einer dauerhaften Geisteskrankheit oder Geistesschwäche wird hingegen die Urteilsunfähigkeit vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b; BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.1). Die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit setzt einen dauernden Zustand alters- oder krankheitsbedingten geistigen Abbaus voraus (BGE 144 III 264 E. 6.3.1); eine blosse Demenzdiagnose ohne nähere Angabe des Schweregrads genügt hierfür nicht (BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 3.5; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3 und 5.4).

E. 5.3.2.4 Die Gesetzgebung stellt keine besonderen Anforderungen an die Methode, wie und durch wen die Urteilsfähigkeit abzuklären ist. Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit kommen in erster Linie medizinische Experten, namentlich Psychiater, in Betracht. Eine medizinische Expertise kann nötig sein, wenn das Gericht sonst nicht in der Lage ist, die Frage der Urteilsfähigkeit zu beurteilen (BGE 117 II 231 E. 2b S. 235; BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 9.3; 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.4).

E. 5.3.3 Die im Schreiben vom 26. Mai 2014 enthaltene Beurteilung des Gesundheitszustands von †D._____, wonach diese stets im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei, kommt einer Bejahung ihrer Urteilsfähigkeit gleich. Da ihre Volljährigkeit zweifelsohne gegeben war, ergibt sich gestützt auf Art. 13 ZGB unmittelbar ihre Handlungsfähigkeit. Die entsprechende Bescheinigung erweist sich ihrem Kern nach folglich als medizinische Beurteilung. Die rechtliche Einordnung durch den Beschuldigten beschränkt sich auf die zwingende Schlussfolgerung aus den ärztlichen Feststellungen und stellt somit eine medizinische Einschätzung des Gesundheitszustands von †D._____ dar. Umgekehrt schliesst die Bescheinigung der Handlungsfähigkeit das Vorliegen solcher medizinischer Gebrechen aus, die geeignet wären, die kognitiven Fähigkeiten und damit die Handlungsfähigkeit von †D._____ zu beeinträchtigen. Sie ist daher auch so gesehen als medizinische Erklärung über den Gesundheitszustand von †D._____ zu verstehen.

E. 5.4 Im Weiteren fragt sich, ob das in Rede stehende Schriftstück zum Gebrauch gegenüber einer Behörde bestimmt war. Zur Beantwortung ist zunächst die Vorgeschichte seiner Entstehung darzustellen.

E. 5.4.1 Im Entscheid vom 22. April 2014 befand die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB (vorsorgliche Massnahme mit teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit sowie der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) für †D._____. In den Erwägungen dieses Entscheids wurde ausgeführt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ aufgrund eines telefonischen Gesprächs des ärztlichen Behördenmitglieds, Dr. med. F._____, vom 15. Januar 2014 mit †D._____ wegen ihres dezidierten Auftretens den Eindruck gewonnen habe, sie sei handlungsfähig. Zur gleichen Auffassung seien offenbar ihre beiden Hausärzte, nämlich Dr. med. G._____ in seinem Kurzzeugnis vom 12. Februar 2014 und der Beschuldigte in seinem Kurzzeugnis vom 11. Februar 2014, gelangt, da sie in ihren Bescheinigungen angegeben hätten, dass bei †D._____ keine Anzeichen für eine Handlungsunfähigkeit bestünden. Die beiden sehr kurz abgefassten Zeugnisse seien vom Rechtsvertreter von †D._____ beigebracht worden. Es gehe aus ihnen nicht hervor, wie häufig die Ärzte ihre Patientin in den letzten Monaten gesehen hätten, was der Anlass der Behandlung gewesen sei und ob sie hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten, die bei der Beurteilung der Vermögenslage und der Vermögensverwaltung eine Rolle spielten, spezifische Abklärungen unternommen hätten. Diese Zeugnisse vermöchten die bestehenden erheblichen Zweifel an der Handlungsfähigkeit von †D._____ nicht zu zerstreuen und würden eine fundierte Abklärung nicht ersetzen (Verfahrensakten 1._____ etc. act. 1797). Gegen diesen Beschluss erhob †D._____ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde.

E. 5.4.2 Aufgrund der Feststellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____, wonach die beiden genannten Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ und des Beschuldigten sehr kurz gefasst seien und keine nähere Angaben zur Tiefe der Abklärungen enthielten, hat †D._____ offensichtlich eine «ausführlichere» Bestätigung beim Beschuldigten verlangt und entsprechend dessen Schreiben vom 26. Mai 2014 beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht (Verfahrensakten 1._____ etc. act. 137 ff.). Demnach ist dieses Schriftstück offensichtlich zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustands von †D._____ gegenüber dem Obergericht des Kantons Bern ausgestellt worden.

E. 5.5 Ferner war das Schreiben vom 26. Mai 2014 fraglos auch dazu bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche medizinische Tatsache zu belegen, nämlich den vollständigen Besitz der geistigen Kräfte von †D._____ bzw. ihre Urteilsfähigkeit sowie die sich aufgrund ihrer Volljährigkeit daraus zwangsläufig ergebende Handlungsfähigkeit.

E. 5.6 Als Zwischenergebnis kann dem Gesagten zufolge festgehalten werden, dass es sich beim Schreiben vom 26. Mai 2014 um ein schriftliches, datiertes und unterzeichnetes Dokument handelt. Dieses enthält eine von einem Arzt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen und medizinischen Wissens getroffene Aussage zum geistigen Gesundheitszustand von †D._____ und war zum Gebrauch als Beweismittel gegenüber einer Behörde vorgesehen. Überdies war es dazu bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche medizinische Tatsache zu beweisen. Es stellt somit klarerweise ein ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB dar.

E. 6 Weiter bleibt anzumerken, dass gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht wegen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB bestehen könnte, sofern die in seinem Schreiben vom 26. Mai 2024 gemachten Angaben mutmasslich unwahr sein sollten. Eine Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) scheidet hingegen aus, da der Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses als lex specialis demjenigen der Urkundenfälschung vorgeht, wenn wie hier eine ärztliche Bescheinigung in Frage steht.

E. 7 Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der in Rede stehende Inhalt des fraglichen Schreibens unwahr sein könnte, da ein strafbares Verhalten des Beschuldigten gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB ohnehin verjährt wäre. Sowohl der Grundtatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch die zur Zeit des beanzeigten Geschehens geltende qualifizierte Tatbestandsvariante nach aArt. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sahen jeweils eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Strafverfolgung für das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses verjährt in den genannten Fassungen sowohl für den Grundtatbestand als auch die qualifizierte Tatbestandsvariante gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in zehn Jahren. Zwar ist die qualifizierte Tatbestandsvariante nach geltendem Recht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedroht (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und entsprechend beträgt die Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB nunmehr 15 Jahre. Indes gelangen vorliegend wegen des Grundsatzes der «lex mitior» die zur Zeit des beanzeigten Geschehens geltenden milderen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung (Art. 389 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB). Ein unter den Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses fallendes Verhalten des Beschuldigten wäre nach den vorstehenden Ausführungen spätestens am 26. Mai 2024 verjährt. Die Verjährung war folglich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung offenkundig bereits eingetreten. Da die Verjährung ein dauerhaftes Prozesshindernis darstellt, hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist daher in dieser Hinsicht abzuweisen.

E. 8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 9 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. 9.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen von pauschal Fr. 50.–) den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Diese Kosten werden mit den von ihnen erbrachten Sicherheitsleistungen von jeweils Fr. 750.– verrechnet. 9.1.2 Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen. 9.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, die im Rechtsmittelverfahren gegen die von der Privatklägerschaft angefochtene Einstellung obsiegt, richtet sich, soweit das Strafverfahren Offizialdelikte betrifft, nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten zu beurteilen war und der Beschuldigte obsiegt hat, ist ihm eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. 9.2.2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). In Strafprozessen bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Das Honorar beträgt Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (§ 16 Abs. 1 TO). Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). 9.2.3 Rechtsanwalt Matthias Steiner hat als Rechtsvertreter des Beschuldigten mit seiner letzten Rechtsschrift, der duplizierenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2025, keine Honorarnote eingereicht. Daher ist ihm nach Ermessen des Gerichts zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falles erscheint eine Entschädigung eines Zeitaufwands von fünf Stunden als angezeigt. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausserordentliche Schwierigkeiten bietet, ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.– festzulegen (statt vieler: KGer BL 460 24 142 vom 4. März 2025 E. IV/2.2). Entsprechend erscheint eine Entschädigung des Verteidigers von fünf Stunden zu je Fr. 230.– und Auslagen von Fr. 30.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 95.60), somit insgesamt Fr. 1'275.60, als angemessen. Rechtsanwalt Matthias Steiner ist somit eine Entschädigung im Umfang des genannten Betrags aus der Staatskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und mit den von ihnen erbrachten Sicherheitsleistungen von jeweils Fr. 750.– verrechnet.
  3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsanwalt Matthias Steiner wird als Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'275.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Stefan Steinemann (Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 1 beim Bundesgericht Beschwerde [7B_656/2026])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. Januar 2026 (470 25 238) Strafprozess Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Isabella Schibli (Ref.), Richter Christof Enderle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach, Beschwerdeführer 1 B._____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer 2 gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Dr. med. C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2025 A.a A._____ und B._____ erstatteten mit Eingabe vom 2. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, und [mehrfachen] Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter [mehrfacher] Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge keine formelle Eröffnungsverfügung, jedoch eröffnete sie mit Ermittlungsauftrag an die Polizei Basel-Landschaft vom 4. März 2020 faktisch ein Strafverfahren gegen Dr. med. C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen übler Nachrede und Verleumdung sowie [mehrfachen] Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter [mehrfacher] Urkundenfälschung. A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein. Dagegen erhoben A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht). Mit Beschluss vom 27. November 2023 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat; hob die angefochtene Verfügung insofern auf, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung, im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 26. Mai 2014, vom 12. Oktober 2015 sowie vom 25. März 2019 eingestellt wurde; und wies die Staatsanwaltschaft an, die Untersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf das vom Beschuldigten verfasste Schreiben vom 26. Mai 2014 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erneut ein (Dispositivziffer 1). Den Entscheid über die Zivilklage behielt sie dem Strafgericht vor (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositivziffer 3). Dem Beschuldigten verweigerte sie gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a-c StPO eine Entschädigung und eine Genugtuung (Dispositivziffer 4). C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 7. November 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde mit den nachstehenden Anträgen:

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die mutmasslich durch das Schreiben des Beschuldigten vom 26. Mai 2014 begangene Straftat zur Anklage zu bringen und den Entscheid darüber dem Gericht zu überlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, von der in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2025 angekündigten, objektiv nicht gebotenen weiteren Rechtsverzögerung im Verfahren 1._____ sowie weiterer noch pendenter und bereits anklagereifer Faszikel (2._____ etc.) abzusehen und diese in Anwendung von Art. 30 StGB (recte: Art. 30 StPO) unverzüglich beim zuständigen Gericht zur Anklage zu bringen.

4. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen.

5. Unter o/e Kostenfolge. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 13. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. E. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 24. November 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. F. Die Beschwerdeführer 1 und 2 reichten mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 eine replizierende Stellungnahme ein. G. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 auf eine duplizierende Stellungnahme. H. Der Beschuldigte erstattete mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 eine duplizierende Stellungnahme. Erwägungen 1.1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1; Guidon, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Calame, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.1.2 Die angefochtene Einstellungsverfügung bildet ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Privatkläger durch diese Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, weshalb auf die Beschwerde, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist. 1.2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), jedoch setzen diese voraus, dass die beschwerdeführende Partei zuvor vergeblich bei der betreffenden Strafbehörde interveniert hat, um diese zu veranlassen, in kurzer Zeit zu handeln (BGE 149 II 476 E. 1.2; 126 V 244 E. 2d; BGer 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 3.2.3; 1B_4/2023 vom 27. Februar 2023 E. 2.2; KGer SZ BEK 2021 88 vom 27. Juli 2021 E. 3; Keller, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N 8; Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17). Vorliegend legen die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer 1 und 2 weder dar noch geht aus den vorhandenen Akten hervor, dass sie vor der Erhebung der Rüge der Rechtsverzögerung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Staatsanwaltschaft jemals entsprechend vorstellig geworden sind, d.h. eine Rechtsverzögerung geltend gemacht haben. Aufgrund dessen kann in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung, im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 26. Mai 2014 zu Recht eingestellt hat. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung, in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014 damit, dass der Beschuldigte [von Beruf Arzt] im genannten Schriftstück festgehalten habe, bei †D._____ hätten sich nie Hinweise auf eine Demenz ergeben, sie sei stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen. Sollte der Beschuldigte den Inhalt dieses Schreibens bewusst falsch wiedergegeben haben, würde sich die Frage stellen, ob ein Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB vorliege. Sollten zudem die Voraussetzungen einer besonderen Belohnung im Sinne von Absatz 2 (recte: Ziffer 1 Absatz 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) der genannten Bestimmung erfüllt sein, wäre diese Qualifikation (recte: diese qualifizierte Tatbestandsvariante) zu prüfen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB komme demgegenüber nicht zur Anwendung, da die Bestimmung von Art. 318 StGB jener von Art. 251 StGB vorgehe. Weil die Verjährungsfrist [für das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses] zehn Jahre betrage, wäre ein [derartiges Verhalten] bereits verjährt. Für die Qualifikation von Art. 318 Abs. 2 StGB (recte: die qualifizierte Tatbestandsvariante des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) gelte seit dem 1. Juli 2025 zwar eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Da diese [verlängerte] Verjährungsfrist jedoch keine rückwirkende Anwendung finde, wäre selbst bei Annahme der Tatbestandsvariante von Art. 318 [Ziff. 1] Abs. 2 StGB die Verjährung eingetreten. Demzufolge sei das Verfahren [in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014] einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 wenden in ihrer Beschwerde dagegen zusammengefasst ein, der Beschuldigte habe in seinem Schreiben vom 26. Mai 2014 festgehalten, †D._____ sei stets im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte und voll handlungsfähig gewesen. Damit habe der Beschuldigte deren volle Handlungsfähigkeit ausdrücklich und urkundlich bezeugt. Seine Aussage zum vollen Besitz der geistigen Kräfte sei eine blosse (neuro)psychologische Einschätzung und keine Feststellung eines Gesundheitszustands. Die Bescheinigung der vollen Handlungsfähigkeit, welche die Urteilsfähigkeit voraussetze, sei sodann rechtlicher Natur und stelle keinen medizinischen Befund dar. Es bestehe ein verbreitetes Missverständnis, wonach Urteils(un)fähigkeit stets mit einem Gesundheitszustand korreliere. Denn es werde dabei übersehen, dass Art. 16 ZGB etwa auch das Kindesalter als objektives Kriterium für die Urteilsunfähigkeit nenne. Gemäss Rüegger-Frey / Bosshard / Grob / Breitschmid / Beck (Die Testierfähigkeit von Menschen mit Demenz, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2020, S. 1578 ff.) erfolge die Überprüfung der Urteilsfähigkeit einer Person lediglich in Analogie zu einer medizinischen Fragestellung und stelle keine Gesundheitsfrage dar. Zwischen dem Vorliegen einer Demenzerkrankung und der Urteilsfähigkeit einer Person bestehe kein zwingender Zusammenhang. Anders ausgedrückt, eine Person mit Demenz könne ebenso urteilsfähig sein, wie eine Person ohne Demenz urteilsunfähig. Die Urteilsunfähigkeit sei daher stets einzelfallbezogen zu untersuchen. Der Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB sei zwar gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB vorrangig, sofern ein unwahres Gesundheitszeugnis von einer in Art. 318 StGB genannten Person in Ausübung ihres Berufs ausgestellt worden sei. Daraus könne indes nicht abgeleitet werden, dass jede von einer solchen Person abgegebene Erklärung unter den Tatbestand von Art. 318 StGB zu subsumieren sei. Ausschlaggebend sei nicht die Tätereigenschaft, sondern die Natur des Tatobjekts. Das in Rede stehende Schreiben des Beschuldigten sei dazu bestimmt gewesen, das Obergericht des Kantons Bern dazu zu bewegen, †D._____ den in Art. 388 ZGB vorgesehenen Schutz als hilfsbedürftige Person vorzuenthalten. Mit diesem Schriftstück habe der Beschuldigte keine Angaben zum Gesundheitszustand von †D._____ gemacht, weshalb das beanstandete Verhalten vom Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erfasst werde. Da in diesem Fall die Verjährung erst am 26. Mai 2029 eintrete, sei eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO unzulässig. 3. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens namentlich dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1.1). Dasselbe gilt für die Verjährung. So hat bei zweifelhafter Rechtslage ebenfalls nicht die Strafverfolgungsbehörde über den Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern das zuständige Sachgericht. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1; OGer ZH UE240073 vom 2. Oktober 2024 E. III/2.2). 4.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Diese Bestimmung erfasst ausdrücklich auch die Falschbeurkundung. Dabei handelt es sich um die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Für die Falschbeurkundung ist eine qualifizierte schriftliche Lüge erforderlich. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück aufgrund allgemeingültiger objektiver Garantien eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2). 4.2 Den Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB verwirklicht, wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Hebamme vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellt, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Die in der Bestimmung genannten Tatbestände sind alternativ, können sich jedoch überschneiden und kumulieren (BGer 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2). Ein ärztliches Zeugnis bildet eine schriftliche, datierte und unterzeichnete Gedankenerklärung über den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand eines Menschen (oder Tieres), die auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen und medizinischen Wissens von einem Arzt oder einer anderen gesetzlich ermächtigten medizinischen Fachperson ausgestellt worden und dazu bestimmt oder geeignet ist, eine rechtserhebliche medizinische Tatsache zu beweisen (BGer 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2; Boog, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 318 N 4; Salmina / Postizzi, Commentaire romand CP II, 2. Aufl. 2025, Art. 318 N 5; Novier; in: Dunand/Mahon [Hrsg.], Les certificats dans les relations de travail, Collection CERT, 2018, S. 78). Ein ärztliches Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustands des betreffenden Menschen (oder Tieres), von dessen Folgen, von den anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt; dies gilt auch dann, wenn es wesentliche Umstände verschweigt (BGer 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 4.3; 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2). Bei der Beurteilung, ob das Arztzeugnis mit der Wahrheit übereinstimmt, ist indes zu berücksichtigen, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der oft zuerst durch den Patienten geschildert und anschliessend durch einen Arzt interpretiert wird und somit naturgemäss eine subjektive Komponente enthält. Bezugspunkt für die Wahrheit betreffend die Gesundheit bzw. Krankheit stellt daher nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten dar, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes (BGer 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; 6B_99/2008 vom 18. März 2008 E. 2.4.2 und 3.1). Die in einem ärztlichen Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie sich auf medizinisch vertretbare Grundlagen stützt (BGer 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.1; Boog, a.a.O., Art. 318 N 4; Salmina / Postizzi, a.a.O., Art. 318 N 5d). Unter den Begriff des ärztlichen Zeugnisses fallen etwa Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Impfausweise, Dispensationen, gerichtsmedizinische Gutachten, insbesondere über den Blutalkoholgehalt oder zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Rezepte, Geburts- und Totenscheine sowie Atteste zuhanden von Schul-, Militäroder Gerichtsbehörden (Wyler / Michlig, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 318 N 5; Salmina / Postizzi, a.a.O., Art. 318 N 5d). 4.3 Die Strafbestimmung von Art. 318 StGB geht als lex specialis jener von Art. 251 StGB vor, wenn es sich um ein tatbestandsmässiges unwahres ärztliches Zeugnis handelt (BGer 6B_1004/2008 vom 9. April 2009 E. 4.3.3; Trechsel / Vest, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 318 N 9; Boog, a.a.O., Art. 318 N 17; Salmina / Postizzi, a.a.O., Art. 318 N 10; Dupuis / Moreillon / Piguet / Berger / Mazou; Petit commentaire CP, 2. Aufl. 2017, Art. 251 N 76; Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, Art. 318 N 14). 5. Im Folgenden ist zunächst zu beurteilen, ob es sich bei dem vom Beschuldigten ausgestellten Schreiben vom 26. Mai 2014 an †D._____ um ein ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB handelt. 5.1 Der Beschuldigte bestätigte im Schreiben vom 26. Mai 2014, dass er †D._____ seit dem 5. Juli 2011 als Hausarzt betreue. Sie sei regelmässig zur Kontrolle in seine Sprechstunde gekommen, wobei sie folgende Termine wahrgenommen habe: 5. Juli, 2. Dezember, 7. Dezember und 19. Dezember 2011, 11. Januar, 29. Februar, 5. März, 26. März, 23. April und 18. Dezember 2012, 27. Februar, 21. Mai, 28. Juni, 29. Juli, 7. August, 23. August, 27. August, 10. September und 12. November 2013 sowie 8. Januar, 21. Januar, 4. Februar, 11. Februar, 18. Februar, 21. Februar, 27. Februar und 1. April 2014. Die Konsultationen hätten häufig 20-30 Minuten gedauert, da diverse gesundheitliche Probleme vorgelegen seien. Während der ganzen Zeit hätten sich aber nie Hinweise für eine Demenz bei †D._____ ergeben. Sie sei stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen (Verfahrensakten 1._____ etc. act. 97). 5.2 Das vom Beschuldigten verfasste Schriftstück vom 26. Mai 2014 erfüllt fraglos die formellen Voraussetzungen eines ärztlichen Zeugnisses, da es schriftlich abgefasst, datiert, unterzeichnet und von einem Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft erstellt wurde. 5.3 Ausserdem ist zu prüfen, ob sich das infrage stehende Schreiben zum Gesundheitszustand von †D._____ äussert. 5.3.1 Das vom Beschuldigten verfasste Schreiben vom 26. Mai 2014 enthält die Erklärung, dass sich bei †D._____ im Zeitraum vom 5. Juli 2011 bis zum 1. April 2014 zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Demenz ergeben hätten und sie stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen sei. Der Beschuldigte nahm damit in seiner Eigenschaft als Arzt gestützt auf seine ärztlichen Feststellungen sowie sein medizinisches Wissen eine konkrete fachliche Beurteilung des kognitiven Zustands von †D._____ vor. Diese Aussage betrifft die psychische Verfassung von †D._____ und stellt damit eine spezifische Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand dar. 5.3.2 Der Beschuldigte führte im genannten Schreiben überdies aus, †D._____ sei voll handlungsfähig gewesen. Bei der Handlungsfähigkeit handelt es sich um einen rechtlichen Terminus, weshalb sich die Frage stellt, ob eine derartige Eigenschaft überhaupt einer ärztlichen Bestätigung zugänglich ist. Zur Klärung dieser Frage sind vorab die gesetzlichen Regeln zur Handlungsfähigkeit sowie der eng damit verknüpften Urteilsfähigkeit aufzuzeigen. 5.3.2.1 Nach Art. 13 ZGB ist eine Person handlungsfähig, wenn sie sowohl volljährig als auch urteilsfähig ist. Die Volljährigkeit tritt gemäss Art. 14 ZGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB, wer nicht aufgrund von Kindesalter, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Umständen daran gehindert ist, vernunftgemäss zu handeln. Da bei Volljährigen das Kindesalter als Ausschlussgrund entfällt, steht bei ihnen nur eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit aus medizinischen Gründen in Frage. 5.3.2.2 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widerstehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; 124 III 5 E. 1a; BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 9.2; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1). Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkret zur Diskussion stehenden Akt zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; 127 I 6 E. 7b/aa; 124 III 5 E. 1a; BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 9.2; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1). 5.3.2.3 Bei Erwachsenen ist grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit auszugehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b; BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.1); bei Personen mit einer dauerhaften Geisteskrankheit oder Geistesschwäche wird hingegen die Urteilsunfähigkeit vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b; BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.1). Die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit setzt einen dauernden Zustand alters- oder krankheitsbedingten geistigen Abbaus voraus (BGE 144 III 264 E. 6.3.1); eine blosse Demenzdiagnose ohne nähere Angabe des Schweregrads genügt hierfür nicht (BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 3.5; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3 und 5.4). 5.3.2.4 Die Gesetzgebung stellt keine besonderen Anforderungen an die Methode, wie und durch wen die Urteilsfähigkeit abzuklären ist. Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit kommen in erster Linie medizinische Experten, namentlich Psychiater, in Betracht. Eine medizinische Expertise kann nötig sein, wenn das Gericht sonst nicht in der Lage ist, die Frage der Urteilsfähigkeit zu beurteilen (BGE 117 II 231 E. 2b S. 235; BGer 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 9.3; 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.4). 5.3.3 Die im Schreiben vom 26. Mai 2014 enthaltene Beurteilung des Gesundheitszustands von †D._____, wonach diese stets im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei, kommt einer Bejahung ihrer Urteilsfähigkeit gleich. Da ihre Volljährigkeit zweifelsohne gegeben war, ergibt sich gestützt auf Art. 13 ZGB unmittelbar ihre Handlungsfähigkeit. Die entsprechende Bescheinigung erweist sich ihrem Kern nach folglich als medizinische Beurteilung. Die rechtliche Einordnung durch den Beschuldigten beschränkt sich auf die zwingende Schlussfolgerung aus den ärztlichen Feststellungen und stellt somit eine medizinische Einschätzung des Gesundheitszustands von †D._____ dar. Umgekehrt schliesst die Bescheinigung der Handlungsfähigkeit das Vorliegen solcher medizinischer Gebrechen aus, die geeignet wären, die kognitiven Fähigkeiten und damit die Handlungsfähigkeit von †D._____ zu beeinträchtigen. Sie ist daher auch so gesehen als medizinische Erklärung über den Gesundheitszustand von †D._____ zu verstehen. 5.4 Im Weiteren fragt sich, ob das in Rede stehende Schriftstück zum Gebrauch gegenüber einer Behörde bestimmt war. Zur Beantwortung ist zunächst die Vorgeschichte seiner Entstehung darzustellen. 5.4.1 Im Entscheid vom 22. April 2014 befand die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB (vorsorgliche Massnahme mit teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit sowie der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) für †D._____. In den Erwägungen dieses Entscheids wurde ausgeführt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ aufgrund eines telefonischen Gesprächs des ärztlichen Behördenmitglieds, Dr. med. F._____, vom 15. Januar 2014 mit †D._____ wegen ihres dezidierten Auftretens den Eindruck gewonnen habe, sie sei handlungsfähig. Zur gleichen Auffassung seien offenbar ihre beiden Hausärzte, nämlich Dr. med. G._____ in seinem Kurzzeugnis vom 12. Februar 2014 und der Beschuldigte in seinem Kurzzeugnis vom 11. Februar 2014, gelangt, da sie in ihren Bescheinigungen angegeben hätten, dass bei †D._____ keine Anzeichen für eine Handlungsunfähigkeit bestünden. Die beiden sehr kurz abgefassten Zeugnisse seien vom Rechtsvertreter von †D._____ beigebracht worden. Es gehe aus ihnen nicht hervor, wie häufig die Ärzte ihre Patientin in den letzten Monaten gesehen hätten, was der Anlass der Behandlung gewesen sei und ob sie hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten, die bei der Beurteilung der Vermögenslage und der Vermögensverwaltung eine Rolle spielten, spezifische Abklärungen unternommen hätten. Diese Zeugnisse vermöchten die bestehenden erheblichen Zweifel an der Handlungsfähigkeit von †D._____ nicht zu zerstreuen und würden eine fundierte Abklärung nicht ersetzen (Verfahrensakten 1._____ etc. act. 1797). Gegen diesen Beschluss erhob †D._____ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. 5.4.2 Aufgrund der Feststellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____, wonach die beiden genannten Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ und des Beschuldigten sehr kurz gefasst seien und keine nähere Angaben zur Tiefe der Abklärungen enthielten, hat †D._____ offensichtlich eine «ausführlichere» Bestätigung beim Beschuldigten verlangt und entsprechend dessen Schreiben vom 26. Mai 2014 beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht (Verfahrensakten 1._____ etc. act. 137 ff.). Demnach ist dieses Schriftstück offensichtlich zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustands von †D._____ gegenüber dem Obergericht des Kantons Bern ausgestellt worden. 5.5 Ferner war das Schreiben vom 26. Mai 2014 fraglos auch dazu bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche medizinische Tatsache zu belegen, nämlich den vollständigen Besitz der geistigen Kräfte von †D._____ bzw. ihre Urteilsfähigkeit sowie die sich aufgrund ihrer Volljährigkeit daraus zwangsläufig ergebende Handlungsfähigkeit. 5.6 Als Zwischenergebnis kann dem Gesagten zufolge festgehalten werden, dass es sich beim Schreiben vom 26. Mai 2014 um ein schriftliches, datiertes und unterzeichnetes Dokument handelt. Dieses enthält eine von einem Arzt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen und medizinischen Wissens getroffene Aussage zum geistigen Gesundheitszustand von †D._____ und war zum Gebrauch als Beweismittel gegenüber einer Behörde vorgesehen. Überdies war es dazu bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche medizinische Tatsache zu beweisen. Es stellt somit klarerweise ein ärztliches Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB dar. 6. Weiter bleibt anzumerken, dass gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht wegen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB bestehen könnte, sofern die in seinem Schreiben vom 26. Mai 2024 gemachten Angaben mutmasslich unwahr sein sollten. Eine Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) scheidet hingegen aus, da der Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses als lex specialis demjenigen der Urkundenfälschung vorgeht, wenn wie hier eine ärztliche Bescheinigung in Frage steht. 7. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der in Rede stehende Inhalt des fraglichen Schreibens unwahr sein könnte, da ein strafbares Verhalten des Beschuldigten gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB ohnehin verjährt wäre. Sowohl der Grundtatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch die zur Zeit des beanzeigten Geschehens geltende qualifizierte Tatbestandsvariante nach aArt. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sahen jeweils eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Strafverfolgung für das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses verjährt in den genannten Fassungen sowohl für den Grundtatbestand als auch die qualifizierte Tatbestandsvariante gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in zehn Jahren. Zwar ist die qualifizierte Tatbestandsvariante nach geltendem Recht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedroht (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und entsprechend beträgt die Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB nunmehr 15 Jahre. Indes gelangen vorliegend wegen des Grundsatzes der «lex mitior» die zur Zeit des beanzeigten Geschehens geltenden milderen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung (Art. 389 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB). Ein unter den Tatbestand des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses fallendes Verhalten des Beschuldigten wäre nach den vorstehenden Ausführungen spätestens am 26. Mai 2024 verjährt. Die Verjährung war folglich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung offenkundig bereits eingetreten. Da die Verjährung ein dauerhaftes Prozesshindernis darstellt, hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist daher in dieser Hinsicht abzuweisen. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. 9.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen von pauschal Fr. 50.–) den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Diese Kosten werden mit den von ihnen erbrachten Sicherheitsleistungen von jeweils Fr. 750.– verrechnet. 9.1.2 Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen. 9.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, die im Rechtsmittelverfahren gegen die von der Privatklägerschaft angefochtene Einstellung obsiegt, richtet sich, soweit das Strafverfahren Offizialdelikte betrifft, nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten zu beurteilen war und der Beschuldigte obsiegt hat, ist ihm eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. 9.2.2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). In Strafprozessen bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Das Honorar beträgt Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (§ 16 Abs. 1 TO). Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). 9.2.3 Rechtsanwalt Matthias Steiner hat als Rechtsvertreter des Beschuldigten mit seiner letzten Rechtsschrift, der duplizierenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2025, keine Honorarnote eingereicht. Daher ist ihm nach Ermessen des Gerichts zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falles erscheint eine Entschädigung eines Zeitaufwands von fünf Stunden als angezeigt. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausserordentliche Schwierigkeiten bietet, ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.– festzulegen (statt vieler: KGer BL 460 24 142 vom 4. März 2025 E. IV/2.2). Entsprechend erscheint eine Entschädigung des Verteidigers von fünf Stunden zu je Fr. 230.– und Auslagen von Fr. 30.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 95.60), somit insgesamt Fr. 1'275.60, als angemessen. Rechtsanwalt Matthias Steiner ist somit eine Entschädigung im Umfang des genannten Betrags aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und mit den von ihnen erbrachten Sicherheitsleistungen von jeweils Fr. 750.– verrechnet. 3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsanwalt Matthias Steiner wird als Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'275.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Stefan Steinemann (Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 1 beim Bundesgericht Beschwerde [7B_656/2026])